Eine gesamtschuldnerische Haftung einzelner Wohnungseigentümer für die Kosten der Belieferung eines in Wohnungseigentum aufgeteilten Hauses mit Wasser sowie der Abwasserentsorgung besteht dann nicht, wenn sich eine Haftung nach dem Verhältnis ihres jeweiligen Miteigentumsanteils für die Verbindlichkeiten der Wohnungseigentümergemeinschaft aus dem WEG-Vertrag ergibt. Die Vertragsangebote des Versorgers waren nach dem Wortlaut der Vertragsbedingungen nicht an die einzelnen Wohnungseigentümer, sondern an die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gerichtet. Soweit diese bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums am Rechtsverkehr teilnimmt, ist sie rechtsfähig und damit Vertragspartner. Daneben wäre eine gesamtschuldnerische Haftung der Wohnungseigentümer nur in Betracht gekommen, wenn sie sich klar und eindeutig auch persönlich verpflichtet hätten, woran es im entschiedenen Fall fehlte.
-BGH, Urt. v. 20.01.2010 – VIII ZR 329/08-