Der Vermieter war zur Kündigung des Mietverhältnisses gem. § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB berechtigt. Die von ihm geplanten Baumaßnahmen stellten eine angemessene wirtschaftliche Verwertung des Grundstück gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB dar, weil er auf vernünftigen und nachvollziehbaren Erwägungen beruhten. Denn der noch vorhandene Wohnblock befinde sich in einem schlechten Bauzustand und entspricht in mehrfacher Hinsicht (u.a. kleine gefangene Räume mit niedrigen Decken, schlechte Belichtung) heutigen Wohnvorstellungen nicht, während mit dem geplanten Neubau moderne bedarfsgerechte Mietwohnungen erstellt werden könnten.
Der Vermieter würden darüber hinaus durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses auch die nach dem Gesetz vorausgesetzten erheblichen Nachteile entstehen, weil durch bloße Sanierungsmaßnahmen der alten Bausubstanz unter Erhalt der Wohnung der Mieterin kein heutigen Wohnbedürfnissen entsprechender baulicher Zustand erreicht werden könne. Die weitere Bewirtschaftung des letzten noch vorhandenen Wohnblocks unter Verzicht auf die vollständige Verwirklichung des mit der „Riedsiedlung“ verfolgten städtebaulichen Konzepts sei dem Vermieter deshalb auch unter Berücksichtigung des Bestandsinteresses der Mieterin nicht zuzumuten.
-BGH, Urt. v. 09.02.2011-VIII ZR 155/10-