Eine Kündigung nach § 573a Abs. 1 Satz 1 BGB kann durch die im Mietvertrag enthaltene Kündigungsbeschränkung ausgeschlossen werden – auch zu Lasten des Rechtsnachfolgers des Mietobjektes. Dort hieß es in § 4 des auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrags:
„Die [Vermieterin] wird das Mietverhältnis grundsätzlich nicht auflösen. Sie kann jedoch in besonderen Ausnahmefällen das Mietverhältnis schriftlich unter Einhaltung der gesetzlichen Fristen kündigen, wenn wichtige berechtigte Interessen der [Vermieterin] eine Beendigung des Mietverhältnisses notwendig machen. Die fristlose Kündigung richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften (siehe Nr. 9 AVB).“
Gemäß § 566 Abs. 1 BGB tritt der Erwerber vermieteten Wohnraums anstelle des Vermieters in die Rechte und Pflichten aus dem Mietverhältnis ein. Dies gilt auch für die Kündigungsbeschränkung.
-BGH, Urt. v. 16.10.2013 – VIII ZR 57/13-