Ein Mieter, dem aufgrund eines bestehenden Mietspiegels die Miete erhöht werden soll, muss das Vorliegen der Umstände beweisen, die zu einer Reduzierung der Miete führen können. Das gilt auch für die im Mietspiegel aufgeführten Merkmale, die zu einem Abschlag bei der Miete führen.
-AG München, Urt. v. 05.12.2011 – 424 C 19813/11-