1. Die Klage des Eigentümers des beeinträchtigten Nachbargrundstücks auf Beseitigung einer Störung, die von dem Grundstück von Wohnungseigentümern ausgeht, ist nicht gegen die Wohnungseigentümer als Miteigentümer des störenden Grundstücks, sondern gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft zu richten. Denn nicht die Miteigentümer, sondern die gemäß § 10 Abs. 6 WEG teilrechtsfähige Wohnungseigentümergemeinschaft ist sowohl für die Einhaltung der Verkehrssicherungspflicht als auch für den ordnungsgemäßen und gefahrfreien Zustand des Grundstücks verantwortlich.
2. Wirkt sich die Störung des Grundstückseigentums gleichzeitig als Besitzentziehung eines Teils des Grundstücks aus, steht dem Eigentümer des beeinträchtigten Grundstücks sowohl ein Herausgabeanspruch aus §§ 985, 986 BGB als auch ein Beseitigungsanspruch aus 1004 BGB zu. Dieser auf das Grundstückseigentum gestützte Herausgabeanspruch verjährt nicht innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren, sondern gemäß § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB in 30 Jahren.
-LG Saarbrücken, Urt. v. 04.07.2014 – 5 S 107-