Eine am Tag der Einladung noch zulässige, später aber aufgrund entsprechender gesetzlicher Vorgaben (COVID-19) unzulässige Versammlung abzusagen, entspricht ordnungsmäßiger Verwaltung.
-LG Meiningen, Beschl. v. 04.08.2020 – 4 T 119/20, nach ibr-
Eine am Tag der Einladung noch zulässige, später aber aufgrund entsprechender gesetzlicher Vorgaben (COVID-19) unzulässige Versammlung abzusagen, entspricht ordnungsmäßiger Verwaltung.
-LG Meiningen, Beschl. v. 04.08.2020 – 4 T 119/20, nach ibr-