1. Die Wohnungseigentümergemeinschaft darf grundsätzlich beschließen, dass bei Liquiditätsengpässen auf die Instandhaltungsrücklage zurückgegriffen wird. Dies entspricht jedoch nur dann der ordnungsgemäßen Verwaltung, wenn die Modalitäten der Inanspruchnahme präzise geregelt sind.
2. So sind die Höhe einer unantastbaren eisernen Reserve wie auch die zeitliche Komponente dieser Maßnahme zu definieren.