Die nachträgliche Aufhebung und anschließende Neubegründung von Sondernutzungsrechten bedarf der Zustimmung des dritten Rechtsinhabers – anders als für die Umwandlung von Teileigentum in Wohnungseigentum. Die Ausnahmebestimmung des § 5 Abs. 4 Satz 3 WEG greift insoweit nicht ein.
-OLG München, Beschl. v. 04.02.2014 – 34 Wx 434/13-