Ein auf Irreführung gestützter wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsantrag wegen der Angabe einer vermeintlich unrealistisch niedrigen monatlichen Rate in einer Immobilienwerbung ist gemäß § 8 Abs. 4 UWG unzulässig, wenn der Antragsteller bei nur geringfügiger eigener geschäftlicher Tätigkeit seit vielen Jahren (gerichtsbekannt) massenhaft in einer Weise kostenpflichtig abmahnt, dass dies – wie auch schon in früheren Fällen – auf ein Vorgehen vornehmlich zum Zweck der Gewinnerzielung schließen lässt (aktuell: in 19 Tagen etwa 120 Abmahnungen von Verstößen der genannten Art mit abverlangter „Abmahnpauschale“ in Höhe von je 150 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer).
-KG Berlin, Beschl. v. 22.07.2011 – 5 W 161/11-