Andy aus der Congstar-Werbung darf weiterhin werben. Der Ex-Germanys-Next-Topmodel- Juror Boris Entrup hat dahingehend keinen Unterlassungsanspruch. Der Stylist wollte die Werbung verbieten lassen, da ihm die Kunstfigur „Andy“ zum Verwechseln ähnlich sehe. 2010 wurde eine Werbekampagne durchgeführt, deren zentrales Element die Kunstfigur „Andy“ war, die von einem Schauspieler verkörpert wurde. Die Werbung hat nicht den Eindruck erweckt, bei dem Darsteller in der Werbung handele es sich um Boris Entrup. Es wurde sich lediglich eines „Typus“, nämlich desjenigen eines gutaussehenden jungen Mannes mit dunklen Locken und „Dreitagebart“ bedient, der aber nicht allein von Boris Entrup verkörpert wird und an dem dieser keine Rechte inne hat. Zwar besteht zwischen Boris Entrup und der Kunstfigur „Andy“ eine deutliche Ähnlichkeit. Diese ist aber nicht derart prägnant ausgeprägt, dass von einem echten Doppelgänger die Rede sein kann. Auch wenn das Thema „(Um-)Stylen“ zur Kernkompetenz des Klägers gehört, führt dies nicht dazu, dass der Zuschauer denken muss, der Boris Entrup trete in der Werbung auf. In den Werbespots wird „Andy“ nicht als Stylist vorgestellt.
-LG Hamburg, Urt. v. 11.08.2011 – 324 O 134/11-