Für den Betreiber eines B2B reicht es nicht, wenn er an verschiedensten Stellen der Internetseite darauf hinweist, dass nur Gewerbetreibende beleifert werden. Er muss durch weitergehende Maßnahmen sicherstellen, dass Verbraucher nicht bestellen können. Andernfalls hat er alle Pflichtinformationen für Verbraucher (etwa eine Widerrufsbelehrung nach Fernabsatzrecht) bereitstellen.
Die Beklagte betreibt eine Internetseite mit einer Rezeptdatenbank. Zu der erhält man mit Anmeldung kostenpflichtig Zugang. Die Beklagte wies auch darauf hin, dass das Angebot sich nur an Gewerbetreibende richtet. Wer sich anmelden wollte, musste Pflichtangaben machen; mit einer Ausnahme: Die Firma / das Unternehmen war kein Pflichtfeld. Man konnte sich also de facto auch als Privatperson anmelden.
Dieses Angebot richtet sich augenscheinlich nicht ausschließlich an das Gewerbe, sondern auch an Verbraucher. Der rechnet gerade bei Rezepten damit, dass diese im Internet kostenlos abrufbar sind. Das Angebot des Betreibers der Seite: „Was koche ich heute? Diese Frage brauchen Sie sich nicht mehr zu stellen, denn unser Rezeptnewsletter schlägt Ihnen jeden Tag ein leckeres Gericht aus der … Plattform vor.“ ist ein typischerweise an Verbraucher gerichtetes Angebot. Auch dass die Angabe des Unternehmens beim Anmelden das einzige Nicht-Pflichtfeld ist, spricht für ein Angebot zumindest auch an Verbraucher. Dass der Betreiber an den verschiedensten Stellen der Internetpräsenz auf die gewerbliche Nutzung hinweist, genügt nicht für ein ausschleißliches B2B Angebot.
In der Konsequenz hat der Betreiber Pflichtangaben zum Inhalt des abzuschließenden Vertrages und eben auch eine Widerrufsbelehrung vor Abschluss des Vertrages vorhalten müssen.
-LG Dortmund, Urt. v. 23.02.2015 – Az.: 25 O 139/15-