Die Bewerbung eines PKW als „Unser Angebot zu Olympia 2008“ verstößt nicht gegen das Gesetz zum Schutz des olympischen Emblems und der olympischen Bezeichnungen (OlympSchG). Das Autohaus hatte auf seiner Website ein Angebot für einen PKW mit dem Slogan „FlatRateEdition Beijing. Unser Angebot zu Olympia 2008“ versehen. Der durch das Gesetz geschützte Begriff „Olympia“ wurde zwar im geschäftlichen Bereich ohne Zustimmung des Olympischen Sportbundes als Inhaber des Schutzrechts verwendet. Rechtswidrig ist dies nach der gesetzlichen Regelung aber nur, wenn dadurch die Gefahr einer Verwechslung besteht oder die Wertschätzung der Olympischen Spiele in unlauterer Weise beeinträchtigt oder ausgenutzt wird. Weder das eine noch das andere ist hier aber der Fall. Insbesondere wird durch die angegriffene Werbung nicht der Eindruck erweckt, dass es sich bei dem Autohaus um einen Sponsor der Olympischen Spiele handelt. Die Werbung rufe auch bei Kunden nicht die Vorstellung hervor, dass dem angebotenen Fahrzeug eine besondere, gleichsam „olympiareife“ Qualität zukommt und schließlich wird auch der Ruf der Olympischen Spiele durch die Verwendung des Slogans nicht beeinträchtigt.
-LG Nürnberg-Fürth; Urt. v. 12.12.2012 – 3 O 10482/11-