Eine Besucherin hat gegen den Schwimmbadbetreiber wegen eines Unfalls auf einer Wasserrutsche keine Ansprüche auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld, wenn eine schuldhafte Pflichtverletzung der Betreiberin nicht gegeben war. Zwar ist die Schwimmbadbetreiberin grundsätzlich gegenüber den Besuchern des Bades verpflichtet, Gefährdungen und Schädigungen nach Möglichkeit auszuschließen. Daher müssen diejenigen Vorkehrungen getroffen werden, die nach den konkreten Umständen zur Beseitigung einer Gefahr erforderlich sind. Allerdings muss der Besucher nur vor solchen Gefahren geschützt werden, die er selbst bei Anwendung der von ihm zu erwartenden Sorgfalt nicht erkennen und vermeiden kann. Der Bereich der Wasserrutsche stellt keine abhilfebedürftige Gefahrenstelle dar, die weitergehende Sicherungsmaßnahmen erfordern würde. Es ist für einen umsichtigen Besucher ohne weiteres zu erkennen gewesen, dass es sich bei der Öffnung in der Wand nicht um den Zugang zu einer besonderen Attraktion („Schatzinsel“) gehandelt hat, sondern um die Austrittsöffnung einer Wasserrutsche. Besonderer Warnhinweise der Schwimmbadbetreiberin auf die Funktion dieser Öffnung bedurfte es nicht. Aus der Gestaltung dieses Bereichs ließ sich kein verkehrswidriger Zustand ableiten, der eine Haftung hätte begründen können.
-OLG Koblenz, Urt. v. 26.04.2010 – 1 W 200/10-