1. Der Anspruch des Auftraggebers gegen den Beauftragten auf Herausgabe des durch die Einziehung einer Forderung Erlangten ist rein schuldrechtlicher Art und begründet für sich kein Treuhandverhältnis. Dies gilt auch dann, wenn es sich bei dem mit der Einziehung der Forderung Beauftragten um einen Rechtsanwalt handelt.
2. Ein Rechtsanwalt ist ohne besondere Abrede mit dem Mandanten nicht verpflichtet, Forderungen des Mandanten auf ein Fremdgeldkonto einzuziehen.
-LG Gießen, Beschl. v. 05.12.2011 – 1 S 345/11-