1. Die Veränderung des Hausanschlusses ist nicht deshalb von dem Anschlussnehmer veranlasst im Sinne des § 10 Abs. 4 Nr. 2 AVBWasserV, weil er sein Grundstück teilt und einen Teil in Kenntnis des Umstandes veräußert, dass der Käufer beabsichtigt, das Grundstück zu bebauen, und dies eine Verlegung der Anschlussleitung erfordert.
2. Bei einer privatrechtlich ausgestalteten Rechtsbeziehung mit einem Wasserversorgungsunternehmen findet das dem öffentlichen Recht eigene Prinzip der verursachungsgerechten Kostenzuordnung nicht ohne weiteres Anwendung, sondern nur, sofern dieses Eingang in die wechselseitigen vertraglichen Verpflichtungen gefunden hat, da seine Geltung für den Vertragspartner im Sinne eines objektiven Erklärungsempfängers bei Vertragsschluss erkennbar war.
-OLG Frankfurt Urt. v. 11.11.2011 – 2 U 59/11-