Gegenanträge sind im selbständigen Beweisverfahren nur zulässig, wenn sie rechtzeitig gestellt werden und nicht zu einer wesentlichen Verzögerung des Verfahrens führen.

  1. Eine Beweisanordnung kommt – auch im selbständigen Beweisverfahren – nicht in Betracht, wenn sie eine Bauteilöffnung in einer Wohnung erfordert, der der Berechtigte nicht zustimmt.

-OLG Karlsruhe, Beschl. v. 16.04.2024 – 8 W 7/24, nach IBR-Online-