- Ein Fernwärmeversorger ist nicht berechtigt, eine mit seinen Kunden vertraglich vereinbarte Preisänderungsklausel einseitig durch öffentliche Bekanntmachung zu ändern. Grundsätzlich können Verträge nur durch übereinstimmende Erklärungen der Vertragspartner geändert werden. Die Allgemeinen Vertragsbedingungen für Fernwärme (AVBFernwärmeV) weichen von diesem Grundsatz auch nicht ab. Insbesondere enthält § 4 Abs. 2 AVBFernwärmeV allein die weitere formelle Voraussetzung, dass Änderungen der allgemeinen Versorgungsbedingungen erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam werden. An der Notwendigkeit einer vertraglichen Vereinbarung ändert dies nichts.
- Die vom Versorger versandte Mitteilung über die Möglichkeit, zukünftig einseitige Änderung der Preisregelungen vornehmen zu können, ist unrichtig und irreführend. Die Verbraucher werden über ihre wahren Rechte getäuscht. Der Kläger (ein Verbraucherschutzverband) kann deshalb verlangen, dass die Beklagte diese Schreiben nicht mehr versendet. Die Beklagte ist außerdem verpflichtet, die durch ihr Schreiben verursachte Fehlvorstellung der Verbraucher über die Berechtigung zur einseitigen Änderung der Preisänderungsklausel, zu beseitigen. Sie muss deshalb Berichtigungsschreiben versenden.
-OLG Frankfurt, Urt. v. 21.03.2019 – 6 U 190/17-